Donnerstag, 17. Februar 2011

Gastbeitrag

Verfassungsrechtler und Ordinarius (em.) Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider

Verfassungswidrigkeit islamischer Religionsausübung in Deutschland

Muslime dürfen in Deutschland Moscheen und Minarette bauen, sogar den Muezzin zum Gebet rufen lassen und vieles mehr. All das verherrlicht die Herrschaft Allahs, nicht nur die jenseitige, sondern auch die diesseitige; denn der Islam ist nicht nur Glaube, sondern für den Gläubigen auch Recht. Das höchste Gesetz ist die in dem Koran und der koranischen Tradition gründende Scharia, die, von Allah für die ganze Menschheit herabgesandt, von Muslimen nicht mißachtet werden darf. Jede Politik muß mit diesem Gesetz Gottes übereinstimmen. Darüber wachen alle Muslime, jeder einzeln und alle zusammen, die Umma, vor allem die theologischen Rechtsgelehrten. Das islamische Gemeinwesen ist ein Gottesstaat. Moscheen, Minarette und Muezzin aber auch die Kleidung vieler Musliminnen rufen nach der Islamisierung der Lebensverhältnisse, sind darum bemüht, Deutschland als ein Haus des Vertrages in ein Haus des Islam umzuwandeln.


Diese Islamisierung wird wegen einer Religionsfreiheit nicht nur von Bund und Ländern hingenommen, sondern von weiten Teilen der Gesellschaft, vor allem von Kirchen, Medien und Parteien, eifrig gefördert; denn Deutschland will als Hort der Menschenrechte der Welt ein Vorbild sein. Eine derart weitgehende Religionsfreiheit gibt es aber weder als Menschenrecht noch als Grundrecht. Das Grundgesetz kennt kein Grundrecht der Religionsfreiheit, sondern in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG drei allgemeine Religionsgrundrechte, die Freiheit des Glaubens, die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung. Diese Grundrechte faßt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung zu dem Grundrecht der Religionsfreiheit zusammen. Es hat sich damit einen eigenen Grundrechtstext gegeben, freilich verfassungswidrig. Das Gericht stellt diesem Grundrecht, das es als vorbehaltlos ansieht, lediglich andere verfassungsrangige Prinzipien oder Grundrechte Dritter entgegen, mit denen ein schonender Ausgleich gesucht wird. Damit hat diese Religionsfreiheit höchsten Verfassungsrang. Materiell soll das Grundrecht das Recht schützen, zu leben und zu handeln, wie die Religion es gebietet. Dadurch wandelt das Gericht die Grundrechte, welche die religiöse Welt schützen, in ein Grundrecht der politischen Welt. Die vermeintliche Religionsfreiheit wird zur stärksten politischen Bastion des Islam.

Das Gegenteil dieser Praxis und Lehre ist die Rechtslage. Die Religionsgrundrechte geben keine politischen Rechte. Sie schützen die Zweite Welt vor der Ersten Welt, schützen das religiöse Leben im Staat. Aber Religionen dürfen auf das politische Leben keinen Einfluß gewinnen. Mehr als ihre Duldung, die Toleranz des Staates und der Bürger, können sie nicht beanspruchen. Nicht nur der Staat hat den Religionen gegenüber Neutralität zu wahren, sondern auch die Gläubigen dem Staat gegenüber. Die Bürger müssen in der Republik bürgerlich sein und die Republik darf das Religiöse nicht in die Politik eindringen lassen. Welche der vielen Religionen, die unterschiedliche Lebensordnungen predigen, sollte für die Politik verbindlich sein? Die religionsrechtliche Gleichbehandlungspflicht läßt nur eine prinzipiell laizistische Republik zu. Keine religiöse oder weltanschauliche Minderheit muß sich von einer religiösen Mehrheit beherrschen lassen. Die beiden Welten, die des Jenseits und die des Diesseits, die Gottes und die des Kaisers, heute der Republik, sind im freiheitlichen Gemeinwesen unabhängig voneinander. Das gebietet die Säkularität der aufklärerischen Republik und ist das Grundgesetz des Religionspluralismus. Die Säkularität ist in der Republik, deren Politik die Bürger bestimmen, notwendig die innere Trennung des Religiösen vom Politischen. Die Säkularität gehört zur politischen Sittlichkeit der Bürger. Eine Religion, welche der Politik die Maximen vorgibt, ist somit nicht republikfähig. Nur äußerlich und innerlich säkularisierten Religionen gibt das Grundgesetz Ausübungsschutz. Das Christentum ist säkularisiert, seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil auch der Katholizismus.
Diese rechtliche Argumentation ist unausweichlich. Die Freiheit des Glaubens und die des Bekenntnisses sind nach Art. 4 Abs. 1 GG „unverletzlich“, also überhaupt nicht einschränkbar. Das hat Rückwirkungen auf die Materie dieser Grundrechte. Sowohl der Glaube als auch das Bekenntnis sind Vorstellungen und Einstellungen des Menschen, die ihm niemand streitig machen kann. Es ist menschheitswidrig, den Menschen einen Glauben oder ein Bekenntnis vorzuschreiben. Bekenntnis ist aber nicht das verbale und tätige Bekennen des Glaubens, sondern das Credo, das Glaubensbekenntnis. Die Gewissensfreiheit, wie die Freiheit des Bekenntnisses seit dem Augsburger Religionsfrieden bis zur Weimarer Reichsverfassung genannt wurde, charakterisiert geradezu die europäische Kultur. Der Staat darf den Untertanen nicht das Bekenntnis vorschreiben. „Cuius regio eius religio“ von 1555, ein großer Schritt zum Religionspluralismus, gilt nicht mehr, sondern mit dem großen Friedrich: Jeder nach seiner Facon. Die Bekenntnisfreiheit ist vielleicht das wichtigste Menschenrecht, aber es gibt keinerlei politische Rechte. Ein religiöses Handlungsrecht im privaten und öffentlichen Bereich räumt Art. 4 Abs. 2 GG ein, die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung. Dieses Grundrecht, das Kultus, Diakonie oder Caritas, Religionsunterricht und anderes schützt, steht ausweislich Art. 136 Abs. 1 WRV, der durch Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporiert ist, unter dem Vorrang „der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“, also der Gesetze. Dieser Vorrang ist für den republikanischen Religionspluralismus zwingend. Das Bundesverfassungsgericht hat ihn im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht beiseite geschoben und schon damit sein Unverständnis für die Grundlagen einer Republik gezeigt. Der Vorrang des Bürgerlichen und Staatlichen ist kein das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung beschränkender Gesetzesvorbehalt oder Verfassungsvorbehalt, sondern Materie dieses Grundrechts. Er begrenzt das durch Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistete Recht zur Religionsausübung. Dieses ist kein Recht, Bürger oder Staat mit religiösen Maximen einzuschränken, kein Recht zur Politik. Der Grundrechtsschutz der Religionsausübung ist auf die jenseitige Zweite Welt, in der Gottes Wort verbindlich ist, begrenzt. In der Ersten Welt der Politik entfaltet das Grundrecht keinerlei Wirkung. Nur im Rahmen der Gesetze des Staates darf der Gläubige religiös handeln und die allgemeine Gesetzgebungshoheit des Staates wird durch die Religionsgrundrechte nicht beschränkt. Freilich darf der Staat nicht in die Zweite Welt des Religiösen hineinregieren. Nur die Zwei-Welten-Lehre wird in der Republik dem religiösen Leben gerecht. Dennoch ist der Staat wegen des Wertgehalts der Religionsgrundrechte gehalten, die religiöse Entfaltung schützend und fördernd zu ermöglichen. Man spricht von der Religionsfreundlichkeit des Staates. Das Religiöse ist aber privat und nicht staatlich. Privatheit und Öffentlichkeit sind kein Widerspruch. Wer somit eine Politik durchsetzen will, kann sich nicht auf die Religionsgrundrechte berufen. Die Menschenrechte ergeben keine andere Rechtslage.
Dasselbe Ergebnis ergibt sich aus dem Freiheitsprinzip des Grundgesetzes. Freiheit ist nicht etwa das klägliche Abwehrrecht des Untertanen gegen die Obrigkeit, in bestimmten Bereichen nicht bevormundet zu werden. Sie ist vielmehr das Recht, unter eigenen Gesetzen zu leben, die Autonomie des Willens, die politische Freiheit. Art. 2 Abs. 1 GG definiert die Freiheit ganz im Sinne des Weltrechtsprinzips des Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte als jedermanns „Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, sofern er nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz verstößt“. Das Sittengesetz, der kategorische Imperativ, ist der Schlüsselbegriff des Grundgesetzes. Politische Freiheit eignet jedem Bürger. Sie ist allgemein. Wenn jeder unter dem Gesetz leben will, das er selbst gibt, müssen alle Bürger zu einem übereinstimmenden Gesetz finden; denn Gesetz gelten allgemein. Das verlangt allgemeine Sittlichkeit, d. h. das Rechtsprinzip zur Maxime des Handelns, zumal bei der Gesetzgebung, zu machen. Ein solches Bemühen ist moralisch. Die Verwirklichung dieser Sittlichkeit organisiert die Republik unmittelbar oder mittelbar demokratisch. Was Gesetz werden soll, bedarf der Erkenntnis des Richtigen für das gute Leben aller auf der Grundlage der Wahrheit. Nicht die Herrschaft der Mehrheit ist demokratisch, sondern diese Erkenntnis des gemeinen Wohls, die so organisiert sein muß, daß das Volk bestmöglich in den Erkenntnisprozeß eingebunden ist, eine Aufgabe der Medien, die insofern weitgehend versagen. Dem Parteienstaat gelingt die Rechtserkenntnis zunehmend weniger. Aber das ändert die Verfassungslage nicht. Gebote oder Verbote von Religionen, die unterschiedliche Lebensordnungen mit höchster, nämlich göttlicher, Verbindlichkeit verbinden, sind wegen des Religionspluralismus als Maximen der Politik ungeeignet. Sie können schon deswegen nicht zum Konsens führen, weil sie aus einer Schrift abgeleitet werden, die nicht für alle Bürger heilig ist. Sie sind nicht offen für die Verwirklichung der formalen Freiheit. Der Bürger, der durch die politische Freiheit definiert ist, muß sich somit verallgemeinern, d. h. er muß als Vernunftwesen zu handeln versuchen. Wer seine Interessen und sei es seine Religion durchzusetzen versucht, ist kein republikanischer Bürger, sondern versucht, sich das Gemeinwesen dienlich zu machen. Das ist die Handlungsweise vieler, wenn nicht der meisten Menschen, ändert aber nichts an der Verfassungslage. Ein Volk läßt angesichts der dualistischen Natur der Menschen nur die Annäherung an die gebotene Sittlichkeit erwarten. Empirie ersetzt aber nicht Recht. Ein Bürger drängt anderen Menschen nicht seine Vorstellungen von Gott, vom ewigen Leben und von der Unsterblichkeit der Seele, seine Religion also, auf, schon gar nicht durch ein für alle verbindliches Gesetz. Der Glauben hat nicht die weltliche Wahrheit zum Gegenstand und vermag darum zum richtigen Gesetz für die Welt nichts beizutragen.
Ein weiteres Argument, das schwerlich widerlegt werden kann, ist die Verpflichtung des Staates und damit jedes Bürgers auf die freiheitliche demokratische Grundordnung, die „verfassungsmäßige Ordnung“ des Grundgesetzes. Diese begrenzt auf Grund vieler Bestimmungen, etwa Art. 2 Abs. 1 GG, der die allgemeine Freiheit schützt, und Art. 9 Abs. 2 GG, die konstitutionellen Vereinsverbote, das politische Handeln, besonders klar durch das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG. Danach „haben alle Deutschen gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung (d. i. die freiheitliche demokratische Grundordnung) zu beseitigen, das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“. Es wäre widersprüchlich, wenn ein Grundrecht ein Handeln schützt, gegen das alle anderen Bürger Widerstand zu üben ein Grundrecht haben. Wie immer man den Begriff des gegen die Ordnung des fundamentalen Art. 20 GG gerichteten Unternehmens einengt, es gibt keinen Grundrechtsschutz für eine solche Politik. Das Bemühen, den Islam in der Welt durchzusetzen, ist ein solches Unternehmen. Dieser Dschihad gehört zu den Pflichten jedes Muslims. Er erfüllt sie auch durch die Errichtung heiliger Stätten des Islam, ja durch jedes Gebet, das die Herrschaft Allahs erbittet, solange der Islam nicht nachhaltig säkularisiert ist. Alle politischen Grundrechte sind durch die freiheitliche demokratische Grundordnung begrenzt. Deswegen können sie nach Art. 18 GG verwirkt werden, wenn sie zum Kampf gegen diese Ordnung mißbraucht werden. Die Grundrechte des Art. 4 GG können nicht verwirkt werden. Sie geben deshalb nicht etwa einer religiös begründeten Politik besonders starken Grundrechtsschutz, wie es das Bundesverfassungsgericht in einem argumentativen Fehlschluß ausgesprochen hat, sondern überhaupt keinen Grundrechtsschutz für politisches Handeln. Religiosität rechtfertigt keine Politik in der Ersten Welt des Staates. Den Grundrechtsschutz der Freiheit des Glaubens, des Bekenntnisses und der (schmalen) Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung, etwa den Kirchgang, zu verwirken, wäre nicht zu rechtfertigen, weil das Leben in der Zweiten Welt des Religiösen die Ordnung des Staates nicht gefährden kann, wenn es im Rahmen der Grenzen der Religionsgrundrechte bleibt.
Der Islam ist mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar. Er verlangt nach dem Gottesstaat. Jede Herrschaft von Menschen über Menschen ist durch Allah befohlen. Demokratie, Gewaltenteilung, Opposition sind dem Islam wesensfremd. Die Menschenrechte stehen in der islamischen Gemeinschaft unter dem Vorbehalt der Scharia. Der Koran und die koranische Tradition und damit auch die Scharia mit den Hudud-Strafen (Steinigen, Köpfen, Amputieren, Auspeitschen) sind das höchste Gesetz. Der Islam akzeptiert, abgesehen vom Übertritt zum Islam, die Religionsfreiheit nicht. Apostasie wird schwer, auch mit dem Tode, bestraft. Freiheit besteht im koranischen Leben. Männer und Frauen haben nicht die gleichen Rechte usw.
Es gibt viele Muslime, die nicht islamisch leben, aber Muslime bleiben wollen und sich die Säkularisation ihrer Religion wünschen. Aber sie werden sich nicht durchsetzen. Über die Einheit von Religion und Politik wacht die Umma, die Gemeinschaft aller Muslime. Oft werden Säkularisationsbestrebungen als Apostasie verfolgt. Der Schutz aus Art. 4 Abs. 2 GG, die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung, setzt die nachhaltige Säkularisation voraus. Die Unterscheidung von Islam und Islamismus, der mit Gewalt den Islam durchzusetzen versucht, hilft nicht, weil der Islam in seinem Kern politisch und unvereinbar mit der grundgesetzlichen Verfassung in ihrem Kern ist. Dialogische Beschwichtigungen gehen an der Verfassungsrechtslage vorbei.
Viele Staaten, in denen vornehmlich Muslime leben, sind nicht völlig islamisiert, etwa die Türkei nicht, in deren Verfassung der Laizismus festgeschrieben ist. Es gibt viele Einflüsse des Westens auf diese Staaten, die aber seit etwa einem halben Jahrhundert mehr und mehr zurückgedrängt werden. Allein durch ihre demographische Entwicklung haben die muslimischen Völker an Macht gewonnen und sind nicht mehr bereit, sich vom Westen bevormunden zu lassen, zu Recht. So sehr die Menschenrechte universal sind, so wenig ist es gerechtfertigt, anderen Völkern diese zu oktroyieren. Humanitäre Intervention ist, außer im Falle des Völkermordes durch die Vereinten Nationen, völkerrechtswidrig. Aber die Europäer haben das Recht und die Pflicht, ihre Verfassungen und damit ihre Kultur zu verteidigen und dürfen nicht auf Grund einer irregeleiteten Dogmatik der Religionsfreiheit ihre aufklärerischen und im übrigen im Christentum verankerten Lebensprinzipien, die in revolutionären Kämpfen in Jahrhunderten durchgesetzt wurden, gefährden. Wer die islamische Scharia in Deutschland einführen will, unternimmt es, die grundgesetzliche Ordnung zu beseitigen. Widerstand gegen Verfassungsfeinde ist sittliche Pflicht jedes Bürgers.
Ich habe die skizzierte Dogmatik in der kürzlich im Verlag Duncker& Humblot, Berlin, erschienenen Schrift: Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam, näher dargelegt.
Berlin, 11. Februar 2011
http://www.kaschachtschneider.de